Schweizer Bürgerrechts, ist in der Schweiz erwerbstätig und befindet sich zur Zeit in einer beruflichen Weiterbildung. Z. ist ein guter Sekundarschüler und fühlt sich in der Schweiz offenbar ebenfalls wohl. Der Appellant erklärte ausserdem an Schranken glaubhaft, er beabsichtige den Erwerb einer Eigentumswohnung. Hinzu kommt der Umstand, dass der Appellant mit der Unterbringung von A. bei einer Schweizer Pflegefamilie vorbehaltlos einverstanden war und immer noch ist. Nichts deutet demzufolge auf irgendeine konkrete Entführungsgefahr hin.