Somit steht es dem Beistand des Kindes frei, den Parteien in der Praxis ein grosszügigeres Besuchsrecht als im Urteil zu gewähren; vorausgesetzt, das Kindeswohl ist gewährleistet. Aufgrund dieser Überlegungen wird dem Vater einerseits und A. andererseits das Recht eingeräumt, zwei Wochenenden pro Monat (von Samstagmorgen 9.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr) miteinander zu verbringen. Ab Schuleintritt von A. wird dem Vater zusätzlich das Recht eingeräumt, mit der Tochter jährlich 14 Tage Ferien (während der Schulferien) zu verbringen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts ist jeweils drei Monate im Voraus dem Beistand anzukündigen.