O., N. 14 zu Art. 308). Die Einschätzung des Gerichtes teilt im Übrigen auch der Beistand, welcher die konkreten Verhältnisse bestens kennt. Er spricht sich ebenfalls dafür aus, den Kontakt zwischen Mutter und Kind, wenn möglich, durch vorerst begleitete Besuche aufrecht zu erhalten, bis die Tochter in einem Alter sei, in dem sie selber über den weiteren Kontakt zur Mutter entscheiden könne. Bei der Festlegung des Besuchsrechtes zwischen der Mutter und A. ist in jedem Fall das kindliche Zeitgefühl zu beachten, so dass insbes.