133 Abs. 1 und 2 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei begründetem Verdacht auf sexuellen Missbrauch ist das Besuchsrecht grundsätzlich auszuschliessen, falls nicht ein begleitetes Besuchsrecht in Frage kommt. Das Gleiche muss bei begründetem Verdacht auf gegen das Kind oder den anderen Elternteil gerichtete Gewalt gelten (I. Schwenzer, Basler Kommentar, ZGB I, 2. Aufl., N. 5 und 11 zu Art. 274).