Beistand dessen Pflicht aufgrund von Abs. 1 von Art. 308 ZGB, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, nicht einschränkt (P. Breitschmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 308). Über die Aufhebung der Fremdplatzierung bzw. die Wiedereinsetzung der elterlichen Obhut wird ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu gegebener Zeit die Vormundschaftsbehörde zu befinden haben (vgl. Art. 315 b Abs. 2 ZGB). 2. Die Appellatin fordert für A. ein Besuchsrecht von 2 Wochenenden je Monat und ein Ferienrecht von 3 Wochen Ferien pro Jahr. Der Appellant beantragt, das Besuchs- und Ferienrecht der Appellatin sei entsprechend den Empfehlungen im Gutachten von Frau Dr. S. so zu