Die Festschreibung einer Mindestdauer der Platzierung erfolgt angesichts des noch jungen Alters des heute erst fünfjährigen Kindes und gewährleistet die für A. dringend erforderliche Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse. Die elterliche Obhut des Appellanten über seine Tochter A. wird somit gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB aufgehoben. Mit der Regelung und Überwachung der Fremdplatzierung wird der Beistand gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB beauftragt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Übertragung besonderer Aufgaben an den 101 B. Gerichtsentscheide 3435