310 Abs. 1 ZGB ist das Kind den Eltern oder wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterbringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Wegnahme ist nur zulässig, wenn „der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden“ kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender vor stationären Massnahmen unterstreicht. Im Idealfall - wo die Ursachen behebbar sind - ist die Massnahme auf Wiedereinsetzung der elterlichen Obhut gerichtet (P. Breitschmid, a.a.O., N. 1, 3 und 10 zu Art. 310).