schnittes, welcher diese Kindesschutzmassnahme mit sich bringt, einige Ausführungen anzubringen. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen ist Art. 315 a ZGB anwendbar, wonach in Ehescheidungsverfahren, in welchen die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten sind, das Gericht auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen trifft und die vormundschaftlichen Behörden mit dem Vollzug betraut. Gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB ist das Kind den Eltern oder wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterbringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann.