Sodann erachtet es das Obergericht aufgrund der gesamten Umstände (siehe auch Bericht des Beistandes) als notwendig und sinnvoll, die bereits seit Oktober 2001 bestehende Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB sowohl für A. als auch für Z. weiterzuführen. Hinsichtlich A. spricht sich im Übrigen auch Dr. S. für diese Massnahme aus. b) Obwohl beide Elternteile sich anlässlich der Hauptverhandlung mit dem Obhutsentzug der Tochter A. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB einverstanden erklärt haben, sind angesichts des grossen Ein- 100 B. Gerichtsentscheide 3435