zu Art. 312). Das Gutachten bescheinigt dem Appellanten indessen ausdrücklich, dieser sei zur Erziehung von A. imstande, weshalb die Errichtung einer Vormundschaft für A. ausser Frage steht und demzufolge das Sorgerecht zwingend dem Vater zuzusprechen ist. Den nachvollziehbaren Bedenken der Appellatin ist, soweit dem Kindeswohl nicht abträglich, bei der Ausgestaltung des Kontaktrechtes Rechnung zu tragen. Sodann erachtet es das Obergericht aufgrund der gesamten Umstände (siehe auch Bericht des Beistandes) als notwendig und sinnvoll, die bereits seit Oktober 2001 bestehende Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB sowohl für A. als auch für Z. weiterzuführen.