An dieser Stelle ist sodann auf den Antrag der Appellatin, zwecks Vermeidung einer „Verlierer-Gewinner-Situation“ sei eine Vormundschaft für das Kind zu errichten, einzugehen. Die Entziehung der elterlichen Sorge als einschneidendste Massnahme ist gegenüber der Aufhebung der Obhut wie auch allen übrigen Anordnungen subsidiär. Sie ist nur auszusprechen, wo die Inhaber der elterlichen Sorge auf Dauer und nicht absehbar nur vorübergehend zu pflichtgemässer Ausübung ihrer Aufgaben ausserstande sind (P. Breitschmid, Basler Kommentar, ZGB I, 2. Aufl., N. 3 zu Art. 312).