diese warf indessen die Frage nach einer kinderpsychiatrischen Begutachtung auf. Die sorgfältig abgefassten Ausführungen der Gutachterin, welche im Übrigen unbestritten geblieben sind, sind nachvollziehbar und schlüssig, weshalb das Gericht bei seiner Beurteilung auf deren Erkenntnisse abstellt. Gestützt auf das prägnante und klare Gutachten kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass das Sorgerecht für das Kind A. dem Vater zuzusprechen ist. An dieser Stelle ist sodann auf den Antrag der Appellatin, zwecks Vermeidung einer „Verlierer-Gewinner-Situation“ sei eine Vormundschaft für das Kind zu errichten, einzugehen.