A. sei bei der Mutter sehr unglücklich. Im Laufe der Zeit habe sie resigniert und versucht, durch übermässige Anpassung und Bravsein die Mutter nicht zu reizen. Dies gehe auf Kosten ihrer eigenen Entwicklung. Dagegen attestiert Dr. S. dem Vater, dieser habe den Beweis erbracht, dass er die Fähigkeiten zur Erziehung seiner Kinder besitze. Auf die weiteren Aussagen der Gutachterin kann verwiesen werden. Dagegen ergibt sich für die Frage des Sorgerechts aus dem Bericht von Dr. med. A. nichts; diese warf indessen die Frage nach einer kinderpsychiatrischen Begutachtung auf.