133 Abs. 1 und 2 ZGB). Das ausführlich und sorgfältig abgefasste Gutachten von Dr. S. stützt sich auf umfangreiche Abklärungen der Gutachterin, konkret auf ein Gespräch mit jedem Elternteil, den Geschwistern I. und Z. sowie Gespräche mit dem Beistand H., Spielbeobachtungen des Kindes mit der Mutter und mit dem Vater, und eine Untersuchung von A., auf die Gerichtsakten und einen Videofilm des Appellanten. Zusammenfassend beurteilt die Gutachterin die Fähigkeiten der Mutter zur Erziehung von Kindern dahingehend, dass diese dazu nicht geeignet sei.