Aus den Erwägungen: 1. Sowohl die Appellatin als auch der Appellant verlangen die Zuteilung der elterlichen Sorge für das Kind A., geb. am 19. August 1999, an sich, wobei beide Elternteile der Weiterführung der durch die Einzelrichterin am 4. Juni 2004 angeordneten und vollzogenen Fremdplatzierung des Kindes ausdrücklich zustimmen. a) Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu. Für die Zuteilung der elterlichen Sorge sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend; auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes, ist Rücksicht zu nehmen (vgl. Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB).