Am 10. März 2004 ist die aufschiebende Wirkung gewährt worden. Trotzdem hat die Vorinstanz am 12. März 2004 den Vertrag abgeschlossen. Das war rechtswidrig, gar ein Verstoss gegen eine wesentliche Bestimmung des Vergaberechts, was im Wiederholungsfalle aufsichtsrechtliche Konsequenzen zeitigen könnte (Art. 3/44 Gemeindegesetz, bGS 151.11; vgl. auch Entscheid des Regierungsrats SG vom 12.08.2003 Nr. 469 zit. in Juristische Mitteilungen des Baudepartements SG 2003/IV). VGP 13.07.2004 98