Dieser von Gauch entwickelten Auslegung der im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss anwendbaren Beschaffungsregeln kann vorbehaltlos zugestimmt werden. c) Gegen die Zuschlagsverfügung vom 13. Februar 2004 hat die R. AG rechtzeitig Beschwerde eingereicht. Der Vorinstanz wurde davon am 27. Februar 2004, dem Tag des Eingangs der Beschwerde beim Gericht, Kenntnis gegeben und sie wurde eingeladen, innert fünf Tagen zur beantragten Gewährung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Am 5. März 2004 hat sie die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Am 10. März 2004 ist die aufschiebende Wirkung gewährt worden.