33 des Neuenburger Beschaffungsgesetzes. Soweit sich aus dem jeweils anwendbaren Vergaberecht nicht etwas anderes ergibt, erscheint es richtig, dass die umschriebene Erlaubniswirkung des Zuschlages zeitlich erst dann eintritt, wenn die Beschwerdefrist ohne Einreichung einer Beschwerde abgelaufen ist oder wenn feststeht, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert wurde (vgl. Peter Gauch, Der verfrüht abgeschlossene Beschaffungsvertrag, Baurecht I/2003, S. 5). Dieser von Gauch entwickelten Auslegung der im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss anwendbaren Beschaffungsregeln kann vorbehaltlos zugestimmt werden.