dass der Auftraggeber mit dem Vertragsabschluss zuwartet, bis auch feststeht, dass allfälligen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung erteilt wird. Da jedoch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach der gleichen Bestimmung den Vertragsabschluss verbietet, ist diese Bestimmung bei sinnvoller Auslegung so zu verstehen, dass der Vertrag nicht abgeschlossen werden darf, bevor feststeht, dass fristgerecht eingereichten Beschwerden die aufschiebende Wirkung versagt bleibt. So ausdrücklich z. B. in Art. 33 des Neuenburger Beschaffungsgesetzes.