Diese Erlaubniswirkung ist zwar eine Rechtswirkung des Zuschlags, was aber noch nicht besagt, dass sie sofort mit dem Zuschlag eintritt. Vorbehalten sind viel mehr die Fälle, in denen der Zuschlag durch Beschwerde anfechtbar ist. Art. 14 Abs. 1 IVöB sowie Art. 37 Abs. 1 VöB verlangen zwar (nur), dass der Ablauf der Beschwerdefrist abgewartet wird, bei wörtlicher Auslegung aber nicht, 97 B. Gerichtsentscheide 2247