Denn der Zuschlag bildet eine vergaberechtliche Voraussetzung dafür, dass der Beschaffungsvertrag mit einem bestimmten Anbieter abgeschlossen werden darf. Der Abschluss des Vertrags ist der Auftraggeberin nach den Grundsätzen des anwendbaren Vergaberechts verboten, bevor nicht der Zuschlag erfolgt ist. Der Zuschlag beseitigt das Verbot des Vertragsabschlusses im Verhältnis zum Zuschlagsempfänger. Er macht den Abschluss des Vertrags mit dem Zuschlagsempfänger zu den im Zuschlag festgelegten Vertragsbedingungen erlaubt. Diese Erlaubniswirkung ist zwar eine Rechtswirkung des Zuschlags, was aber noch nicht besagt, dass sie sofort mit dem Zuschlag eintritt.