Der Vertrag mit dem Anbieter darf nach Art. 14 Abs. 1 IVöB, dem Art. 37 Abs. 1 der kantonalen VöB entspricht, nach dem Zuschlag und nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Obwohl der Zuschlag und der Vertragsabschluss auseinanderfallen, sind sie rechtlich doch miteinander verknüpft. Denn der Zuschlag bildet eine vergaberechtliche Voraussetzung dafür, dass der Beschaffungsvertrag mit einem bestimmten Anbieter abgeschlossen werden darf.