Die Vorinstanz hält dafür, sie sei zum Abschluss des Vertrages ermächtigt gewesen, weil die Beschwerdefrist am 4. März 2004 abgelaufen gewesen sei und die Beschwerdeinstanz der Beschwerde noch keine aufschiebende Wirkung erteilt gehabt habe. Der Vertragsschluss sei ihr von keiner Seite superprovisorisch verboten worden. b) Der Vertrag mit dem Anbieter darf nach Art. 14 Abs. 1 IVöB, dem Art. 37 Abs. 1 der kantonalen VöB entspricht, nach dem Zuschlag und nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.