Am 12. März 2004 hat die Vorinstanz den Werkvertrag mit der M. AG abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin erachtet diesen Vertragsabschluss als rechtswidrig und führt dazu aus, dass sich die Vorinstanz vorsätzlich über Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, bGS 712.11) hinweggesetzt und trotz hängigem Beschwerdeverfahren, um welches sie gewusst habe, den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abgeschlossen habe. Die Vorinstanz hält dafür, sie sei zum Abschluss des Vertrages ermächtigt gewesen, weil die Beschwerdefrist am 4. März 2004 abgelaufen gewesen sei und die Beschwerdeinstanz der Beschwerde noch keine aufschiebende Wirkung erteilt gehabt habe.