scheiden, oder sie an die Auftraggeberin mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen. Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 18 Abs. 2 IVöB fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist. a) Im vorliegenden Falle wurde der Beschwerde der R. AG am 10. März 2004 die aufschiebende Wirkung gewährt. Am 12. März 2004 hat die Vorinstanz den Werkvertrag mit der M. AG abgeschlossen.