B. Gerichtsentscheide 2247 schaftlich günstigste Angebot war somit allein aufgrund des Preises zu bestimmen. In der Praxis wird den Vergabebehörden bei gleichwertigen Angeboten, bei denen der Preis ausschlaggebend ist, ein Ermessensspielraum von cirka 3% eingeräumt (Entscheid VGP AR 00/17 vom 11.09.2000; BVR 1998 S. 64). Im vorliegenden Falle wurde die 3%- Grenze weit überschritten, so dass der Zuschlag, wie von der Baukommission ursprünglich beantragt, der Beschwerdeführerin hätte erteilt werden müssen. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde der H. AG als begründet und der Zuschlag an die W. GmbH wird aufgehoben.