Abs. 2 lit. g und k VöB). Dazu ist es aber zwingend erforderlich, dass solche Kriterien und deren Gewichtung in den Ausschreibungsunterlagen transparent gemacht werden (Art. 33 Abs. 3 VöB; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz 445). Dass W. sich aktiv an der Dorfgemeinschaft beteiligt (act. 5.5 S. 2) konnte hingegen unter keinem Titel als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden. Das wirt- 95 B. Gerichtsentscheide 2247