Diese Rechtsprechung wird Fällen wie dem vorliegenden, in denen anerkanntermassen qualitativ gute Angebote eingereicht wurden, ohne weiteres gerecht. Das hat denn auch schon die Baukommission anerkannt, indem sie aufgrund der Preisdifferenz von 10% das günstigste Angebot berücksichtigen wollte. 5. Der Gemeinderat hat sich in der Beschwerdeantwort dem gegenüber darauf berufen, dass die berücksichtigte W. GmbH ein innovatives Unternehmen in der Gemeinde sei, das Ausbildungs- und Arbeitsplätze unterhalte. Innovationsgehalt und Sicherung des Ausbildungsstandes einer Berufsgattung können durchaus Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes sein (Art. 33