Nachdem anerkanntermassen drei qualitativ einwandfreie Angebote eingereicht wurden, bedeutet dieser Mangel nicht, dass das Vergabeverfahren zu wiederholen wäre. Fehlt in den Ausschreibungsunterlagen jegliche Angabe bezüglich der anzuwendenden Zuschlagskriterien, dürfen und müssen die Anbieter jedoch davon ausgehen, dass die Vergabestelle ihre Auswahl einzig auf das Kriterium des Preises abstützen wird (BGE vom 13.09.2002, 2P.74/2002 E. 3.3). Diese Rechtsprechung wird Fällen wie dem vorliegenden, in denen anerkanntermassen qualitativ gute Angebote eingereicht wurden, ohne weiteres gerecht.