33 Abs. 3 VöB). Die Vorinstanz hat zusammen mit ihrer Vernehmlassung die Akten dieses Vergabeverfahrens eingereicht (act. 5.1-8). Aus den Einladungsunterlagen (act. 5.1) ergibt sich, dass diese entgegen der Vorschrift in Art. 17 Abs. 1 VöB keine Zuschlagskriterien enthalten. Nachdem anerkanntermassen drei qualitativ einwandfreie Angebote eingereicht wurden, bedeutet dieser Mangel nicht, dass das Vergabeverfahren zu wiederholen wäre.