Aus den Erwägungen: 4. Im Einladungsverfahren wird nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, bGS 712.11) direkt zur Angebotsabgabe eingeladen. Die Einladungsunterlagen enthalten nach Art. 17 Abs. 1 lit. f VöB die Zuschlagskriterien. Aufgrund dieser Zuschlagskriterien wird das wirtschaftlich günstigste Angebot, das schlussendlich den Zuschlag erhält, ermittelt (Art. 33 VöB). Die Abweichung von einzelnen und die Gewichtung einzelner Kriterien werden im Rahmen der Ausschreibung bzw. in den Einladungsunterlagen bekannt gegeben (Art. 33 Abs. 3 VöB).