, Bd. I, Bern 2000, Nr. 2142). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Klage von N. eingetreten werden kann, nachdem die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowohl in sachlicher wie örtlicher Hinsicht gegeben ist. Während der Redaktion dieses Urteils wurde bekannt, dass das Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. am 27. September 2004 auf eine gleich lautende Schadenersatzklage von N. wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist. VGer 22.09.2004 2246