Beim Verantwortlichkeitsprozess im Sinne von Art. 955 ZGB handelt es sich offensichtlich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Sie ist, wie oben dargelegt, öffentlich-rechtlicher Natur und daher nach Art. 57 Abs. 1 lit. a VRPG vom Verwaltungsgericht im Klageverfahren zu beurteilen. 4. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich daraus, dass sich die Schadenersatzklage nach Art. 955 ZGB gegen denjenigen Kanton richtet, auf dessen Territorium sich das betreffende (fehlbare) Grundbuchamt befindet (Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, zweite Aufl., Bd. I, Bern 2000, Nr. 2142).