berger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Besitz und Grundbuch, Zürich 1938, Art. 955 N. 11; Henri Deschenaux, Das Grundbuch in Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/3.I, Basel/Frankfurt a.M. 1988, S. 213/14). Sie fällt damit, wie schon nach altem Recht (Art. 13 lit. c aVGG), in den Anwendungsbereich von Art. 57 Abs. 1 lit. a VRPG. Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Aber auch ohne Beizug der Materialien zum neuen VRPG vom 9. September 2002 wäre die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Beim Verantwortlichkeitsprozess im Sinne von Art. 955 ZGB handelt es sich offensichtlich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.