Vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; b) Vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten einerseits und öffentlichen Körperschaften und Anstalten andererseits; c) Verantwortlichkeits- und Regressansprüche aus öffentlichem Recht; d) .... e) .... f) ...." Dem erläuternden Bericht vom 16. Oktober 2001 zum neuen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege kann entnommen werden, dass Art. 57 Abs. 1 lit.