a VRPG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur. Ob Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber dem Staat unter diese Streitigkeiten fallen, kann dem Gesetz nicht (mehr) ausdrücklich entnommen werden. Im früheren, bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (aVGG, bGS 143.6) war der Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Klageverfahrens ausführlicher geregelt. Dessen Art. 13 lautete: "Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren: a) Vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;