Aus den Erwägungen: 1. (Die Möglichkeit zur Beschränkung eines Verfahrens ist zwar im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1, nicht vorgesehen, wird aber analog zu Art. 140 der Zivilprozessordnung, ZPO, bGS 231.1, als zulässig betrachtet) 2. (Der Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist mangels einer anwendbaren bundesrechtlichen Zuständigkeitsnorm nicht berufungsfähig.) 3. Nach Art. 57 Abs. 1 lit. a VRPG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur.