Hingegen ist die Abparzellierung eines der beiden Wohnhäuser mit Blick auf künftige Generationenwechsel und auch zwecks Erhaltung einer guten landwirtschaftlichen Existenz ausgeschlossen. Dass die umstrittene Abparzellierung des Wohnhauses gestützt auf einen anderen Ausnahmetatbestand in Art. 60 Abs. 1 BGBB bewilligungsfähig sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. 4. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Vorinstanzen die von den Beschwerdeführern anbegehrte Feststellung, die Abparzellierung des Wohnhauses Assek. Nr. 47 sei bewilligungsfähig, zu Recht verneint haben. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.