B. Gerichtsentscheide 2245 und daher in Kauf nimmt, dass der Eigentumserwerb den übrigen Familienmitgliedern erschwert wird. Anderseits begünstigt das Abparzellierungsverbot die überlebende Ehegattin insofern, als damit nach dem Gesagten sichergestellt wird, dass der für die abtretende bäuerliche Generation vorhandene Wohnraum dieser auch tatsächlich zur Nutzniessung erhalten bleibt. Hingegen ist die Abparzellierung eines der beiden Wohnhäuser mit Blick auf künftige Generationenwechsel und auch zwecks Erhaltung einer guten landwirtschaftlichen Existenz ausgeschlossen.