B. Gerichtsentscheide 2245 und daher in Kauf nimmt, dass der Eigentumserwerb den übrigen Familienmitgliedern erschwert wird. Anderseits begünstigt das Abpar- zellierungsverbot die überlebende Ehegattin insofern, als damit nach dem Gesagten sichergestellt wird, dass der für die abtretende bäuerli- che Generation vorhandene Wohnraum dieser auch tatsächlich zur Nutzniessung erhalten bleibt. Hingegen ist die Abparzellierung eines der beiden Wohnhäuser mit Blick auf künftige Generationenwechsel und auch zwecks Erhaltung einer guten landwirtschaftlichen Existenz ausgeschlossen. Dass die umstrittene Abparzellierung des Wohnhau- ses gestützt auf einen anderen Ausnahmetatbestand in Art. 60 Abs. 1 BGBB bewilligungsfähig sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. 4. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Vorinstanzen die von den Beschwerdeführern anbegehrte Feststellung, die Abparzellie- rung des Wohnhauses Assek. Nr. 47 sei bewilligungsfähig, zu Recht verneint haben. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. VGer 25.02.2004 2245 Staatshaftung aus Grundbuchführung. Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Schadenersatzklagen aus Art. 955 ZGB. Der Kläger verlangt vom Kanton Appenzell A.Rh. Schadenersatz aus der Führung des Grundbuches in der Gemeinde H. Die Verant- wortlichkeit des Kantons richtet sich vorab nach Art. 251 und 262 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (EG zum ZGB, bGS 211.1). Weil nach Auffassung des Klä- gers die Zuständigkeit für die Beurteilung solcher Verantwortlichkeits- klagen nirgends geregelt sei, liess er die Klage beim Kantonsgericht und beim Verwaltungsgericht einreichen. Auf Antrag der Parteien beschränkte das Verwaltungsgericht sein Verfahren vorerst auf die Frage der Zuständigkeit. 92 B. Gerichtsentscheide 2245 Aus den Erwägungen: 1. (Die Möglichkeit zur Beschränkung eines Verfahrens ist zwar im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1, nicht vorgesehen, wird aber analog zu Art. 140 der Zivilprozessordnung, ZPO, bGS 231.1, als zulässig betrachtet) 2. (Der Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ist mangels einer anwendbaren bundesrechtlichen Zu- ständigkeitsnorm nicht berufungsfähig.) 3. Nach Art. 57 Abs. 1 lit. a VRPG beurteilt das Verwaltungsge- richt im Klageverfahren vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich- rechtlicher Natur. Ob Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber dem Staat unter diese Streitigkeiten fallen, kann dem Gesetz nicht (mehr) ausdrücklich entnommen werden. Im früheren, bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (aVGG, bGS 143.6) war der Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Klageverfahrens ausführlicher geregelt. Dessen Art. 13 lautete: "Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren: a) Vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; b) Vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten einerseits und öffentlichen Körperschaften und Anstalten andererseits; c) Verantwortlichkeits- und Regressansprüche aus öffentlichem Recht; d) .... e) .... f) ...." Dem erläuternden Bericht vom 16. Oktober 2001 zum neuen Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege kann entnommen werden, dass Art. 57 Abs. 1 lit. a VRPG keine materiellen Änderungen gegen- über dem früheren Recht enthält, sondern lediglich zusammenfasst, was im damals geltenden Art. 13 lit. a-c aVGG enthalten war. Der Gesetzgeber wollte es also bei der bisherigen Ordnung belassen, wonach Verantwortlichkeits- und Regressansprüche aus öffentlichem Recht vom Verwaltungsgericht im Klageverfahren beurteilt werden. Die Schadenersatzklage im Sinne von Art. 955 ZGB ist öffentlich- rechtlicher Natur (Jürg Schmid, in Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Pri- vatrecht, ZGB II, Basel/Genf/München 2003, Art. 955 N. 27; A. Hom- 93 B. Gerichtsentscheide 2246 berger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Besitz und Grundbuch, Zürich 1938, Art. 955 N. 11; Henri Deschenaux, Das Grundbuch in Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/3.I, Basel/Frankfurt a.M. 1988, S. 213/14). Sie fällt damit, wie schon nach altem Recht (Art. 13 lit. c aVGG), in den Anwendungsbereich von Art. 57 Abs. 1 lit. a VRPG. Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts gegeben. Aber auch ohne Beizug der Materialien zum neuen VRPG vom 9. September 2002 wäre die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Beim Verantwortlichkeitsprozess im Sinne von Art. 955 ZGB handelt es sich offensichtlich um eine vermögensrechtliche Streitig- keit. Sie ist, wie oben dargelegt, öffentlich-rechtlicher Natur und daher nach Art. 57 Abs. 1 lit. a VRPG vom Verwaltungsgericht im Klagever- fahren zu beurteilen. 4. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich daraus, dass sich die Schadenersatzklage nach Art. 955 ZGB gegen denjenigen Kanton richtet, auf dessen Territorium sich das betreffen- de (fehlbare) Grundbuchamt befindet (Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, zweite Aufl., Bd. I, Bern 2000, Nr. 2142). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Klage von N. eingetreten werden kann, nachdem die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts sowohl in sachlicher wie örtlicher Hinsicht gegeben ist. Während der Redaktion dieses Urteils wurde bekannt, dass das Kan- tonsgericht von Appenzell A. Rh. am 27. September 2004 auf eine gleich lautende Schadenersatzklage von N. wegen fehlender sachli- cher Zuständigkeit nicht eingetreten ist. VGer 22.09.2004 2246 Submission. Wirtschaftlich günstigstes Angebot aufgrund des Prei- ses bei Fehlen von Zuschlagskriterien; Ermessensspielraum der Ver- gabebehörde; Art. 17 Abs. 1, 33 VöB 94