Dass für den Wiederaufbau des Wohnhauses Nr. 47 seinerzeit keine Subventionen ausgerichtet wurden, hätte gegebenenfalls die Abparzellierung auch nicht zu rechtfertigen vermocht, umsomehr, als dieses ja vorderhand dem Generationenwechsel und nicht dem Betriebsleiter dient. Dass die überlebende Ehefrau das Wohnhaus gerne und entsprechend dem Willen des Erblassers zu Eigentum statt bloss in Nutzniessung übernehmen möchte, ist zwar verständlich, hätte aber als subjektives Motiv die Abparzellierung auch nicht in Verbindung mit den vorgeschlagenen Auflagen rechtfertigen können. Mit der Vorinstanz ist erneut auf BGE 121 III 80 hinzuweisen, wonach die Ausnahmetatbestände in Art.