Ob nach der Zuweisung des Gewerbes an E.K. eines der drei Wohnhäuser abparzelliert werden könnte, muss offen bleiben, da dafür bei den Beschwerdeführern derzeit weder ein schützenswertes noch aktuelles Feststellungsinteresse besteht. Dass für den Wiederaufbau des Wohnhauses Nr. 47 seinerzeit keine Subventionen ausgerichtet wurden, hätte gegebenenfalls die Abparzellierung auch nicht zu rechtfertigen vermocht, umsomehr, als dieses ja vorderhand dem Generationenwechsel und nicht dem Betriebsleiter dient.