Dass E.K. in der Nähe des Betriebszentrums bereits ein eigenes Wohnhaus besitzt und bewohnt, ist für die Abparzellierung eines der beiden Wohnhäuser der Erbengemeinschaft solange ohne Belang, als dessen Parzelle Nr. 513 nicht mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe der Erbengemeinschaft vereinigt ist. Ob nach der Zuweisung des Gewerbes an E.K. eines der drei Wohnhäuser abparzelliert werden könnte, muss offen bleiben, da dafür bei den Beschwerdeführern derzeit weder ein schützenswertes noch aktuelles Feststellungsinteresse besteht.