Dass das Wohnhaus im Nord nach den Feststellungen der Vorinstanz zum Betriebszentrum in der Bleiche ungünstiger liegt, dürfte zutreffen, vermag aber die Abparzellierung des günstiger gelegenen Wohnhauses Nr. 47 erst recht nicht zu rechtfertigen. Dass E.K. in der Nähe des Betriebszentrums bereits ein eigenes Wohnhaus besitzt und bewohnt, ist für die Abparzellierung eines der beiden Wohnhäuser der Erbengemeinschaft solange ohne Belang, als dessen Parzelle Nr. 513 nicht mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe der Erbengemeinschaft vereinigt ist.