Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Möglichkeit einer Abparzellierung des Wohnhaus Nr. 47 verneint. Dass die überlebende Ehefrau des Erblassers derzeit gestützt auf einen gesetzlichen Nutzniessungsanspruch das Wohnhaus Nr. 47 bewohnt, und dieses zu ihren Lebzeiten dem Selbstbewirtschafter nicht zur Verfügung stehen wird, ändert nichts daran, dass dem landwirtschaftlichen Gewerbe der Erbengemeinschaft beide Wohngelegenheiten erhalten bleiben müssen.