schaft zwei Wohngebäude, nämlich das eine in der Bleiche (Nr. 47) und das andere im Nord (Nr. 1102) gehören, folgt daraus, dass beide Wohngebäude einerseits dem jeweiligen Betriebsinhaber und seiner Familie sowie anderseits der jeweils abtretenden bäuerlichen Generation zur Verfügung bleiben müssen. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Möglichkeit einer Abparzellierung des Wohnhaus Nr. 47 verneint.