Dabei war losgelöst von den momentanen Bedürfnissen auf die Bedürfnisse eines normalen Familienbetriebes abzustellen, wobei nebst den Wohnbedürfnissen des Betriebsinhabers und seiner Familie insbesondere auch die Bedürfnisse für den Generationenwechsel zu berücksichtigen waren. Demzufolge gehört ein Altenteil oder Stöckli für die abtretende bäuerliche Generation zum notwendigen und mithin nicht abparzellierbaren Wohnraumbedarf eines landwirtschaftlichen Gewerbes (vgl. Ch. Bandli, in: Kommentar zum BGBB, N 7 zu Art. 60, und BGE 125 III 178, E.2.b). Da zum landwirtschaftlichen Gewerbe der Erbengemein- 90 B. Gerichtsentscheide 2244