Selbst wenn diese Ausnahmebestimmung noch anwendbar wäre, hätten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können: Sollte bislang ein Wohnhaus zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Rahmen dieser Bestimmung abparzelliert werden, so setzte dies nach Lehre und Rechtsprechung voraus, dass die Wohnbaute aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigt wurde.