BGBB eine Ausnahmebewilligung erwogen haben, ist festzustellen, dass dieser Ausnahmetatbestand mit Wirkung ab 1. Januar 2004 ersatzlos aufgehoben wurde. Da nach Art. 95 Abs. 2 BGBB Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren, die beim Inkrafttreten hängig sind, nach neuem Recht zu beurteilen sind, wenn das betroffene Rechtsgeschäft beim Inkrafttreten noch nicht beim Grundbuch angemeldet war, können die Beschwerdeführer nun aus dieser Bestimmung von vornherein nichts mehr zugunsten einer Abparzellierung des Wohnhauses Nr. 47 ableiten. Selbst wenn diese Ausnahmebestimmung noch anwendbar wäre, hätten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können: