BGBB scheidet daher aus, weshalb offen bleiben kann, ob die weiteren Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes gegeben sind. b) Soweit die Vorinstanzen gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. b BGBB eine Ausnahmebewilligung erwogen haben, ist festzustellen, dass dieser Ausnahmetatbestand mit Wirkung ab 1. Januar 2004 ersatzlos aufgehoben wurde.